Das

Kepler-
Gymnasium Ulm

Beurlaubungen

Beurlaubungen

Hierunter fallen alle vorhersehbaren Schulversäumnisse, z.B. Führerscheinprüfung, kirchliche Veranstaltungen wie Firmung, Konfirmation, Opferfest, Teilnahme an sportlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Wettbewerben, Teilnahme an Sprachkursen im Ausland etc.

Eine einfache Mitteilung des Vereins bzw. des Veranstalters ist hier für eine Beurlaubung nicht ausreichend, die Beurlaubung muss immer vom Erziehungsberechtigten beantragt werden.

In der Kursstufe gibt es besondere Regelungen und Formulare für Beurlaubungen. Diese findet man hier (Entschuldigungspraxis Kursstufe).

 

 In der Schulbesuchsverordnung heißt es zu Beurlaubungen allgemein:

"Eine Beurlaubung......ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich."

Beurlaubungen direkt vor oder nach einem Ferienabschnitt müssen immer von der Schulleitung genehmigt werden.

 

Unter dem Begriff "rechtzeitig" versteht es sich von selbst, dass eine mögliche Beurlaubung beantragt wird, bevor man entsprechende Buchungen im Reisebüro oder von einer Sprachreise u.ä. vornimmt. Eine bereits gebuchte Ferienreise ist kein Beurlaubungsgrund.

Ich bitte Sie dringend, bei Ihren Ferienplanungen die gültigen Ferientermine zu beachten.

Wenn Sie ohne Beurlaubung Ihre Kinder eigenmächtig vom Schulbesuch "befreien", kann dies weitreichende Konsequenzen haben.

Ihr Kind fehlt dann unentschuldigt, was im Falle von in dieser Zeit geschriebenen Klassenarbeiten zur Note "ungenügend" führt (s.o.).

Nicht selten werden zudem auf Flughäfen Kontrollen durchgeführt, wenn unter den Reisenden ganz offensichtlich schulpflichtige Kinder sind und ein vermeintliches "Schnäppchen" bei einer Buchung außerhalb der Ferienzeiten kann rasch teuer werden, wenn für diese unentschuldigten und eigenmächtigen Fehlzeiten Bußgelder fällig werden, wie das Gesetz es vorsieht.