Geschäftsordnung des Elternbeirats des Kepler-Gymnasiums zu Ulm
(vom 08.02.1979 mit Änderung §2.1 vom 04.06.2008)
I. Rechtsgrundlagen und Aufgaben
§ 1 Die Rechtsgrundlagen dieser Geschäftsordnung bilden
1. die §§ 55 ff des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 23. März 1976 und
2. die Verordnung des Kultusministeriums für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung) vom 8. Juni 1976 (K. u. U. S. 1127).
II. Wahl und Aufgaben des Vorstandes
§ 2 Vorstand (Änderungsbeschluss am 04.06.2008)
1. Der Vorstand des Elternbeirats besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem StellvertreterIn, einer/einem SchriftführerIn und bis zu drei BeisitzerInnen. Es sollte möglichst jede Stufe (Unter-, Mittel-, Oberstufe) vertreten sein.
§ 3 Vorbereitung der Wahl, Einladung
1. Der geschäftsführende Vorsitzende – wenn kein solcher vorhanden oder wenn dieser verhindert ist, sein Stellvertreter – lädt die Elternvertreter zur Wahl ein und bereitet die Wahl vor. Ist kein Stellvertreter vorhanden oder ist auch dieser verhindert, obliegen die Einladung zur Wahl und deren Vorbereitung dem Schulleiter.
2. Einladungen zur Wahl müssen schriftlich erfolgen.
§ 4 Wahlleiter
1. Der Wahlleiter wird von den anwesenden Wahlberechtigten bestimmt. 2. Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen. 3. Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter – ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer – unter Feststellung der Beschlussfähigkeit in einer Niederschrift festzuhalten. Er hat Namen und Anschrift der Gewählten unverzüglich dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Gesamtelternbeirats, dem Schulleiter und den Mitgliedern des Elternbeirats schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Abstimmungsverfahren bei der Wahl des Vorstandes
1. Nur anwesende Elternvertreter haben aktives Wahlrecht. 2. Der Elternbeirat ist für die Wahl beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Elternvertreter anwesend ist. Ist der Elternbeirat nicht beschlussfähig, dann ist unverzüglich zu einem neuen Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser zweiten Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in zwei geheimen Wahlgängen gewählt. Der Schriftführer kann durch Akklamation gewählt werden.
§ 6 Amtszeit und Fortführung der Geschäfte
1. Die Amtszeit aller Klassenelternvertreter und Funktionsträger im Elternbeirat beträgt zwei Jahre, es sei denn, ihre Mitgliedschaft im Elternbeirat endet früher.
2. Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden durch Neuwahl ersetzt; während eines Schuljahres jedoch erfolgt Ersatz durch Aufrücken von Stimmträgern aus der entsprechenden Wahl.
3. Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Amtszeit auch dadurch ausscheiden, dass zwei Drittel der anwesenden Wahlberechtigten für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen. Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Viertel der Wahlberechtigten schriftlich darum ersucht.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Er lädt zu den Sitzungen des Elternbeirats ein, bereitet die Tagesordnung vor und leitet die Sitzungen. Im Verhinderungsfall tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. 2. Der Schriftführer hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirats und die von ihm gefassten Beschlüsse niederzulegen. Die Niederschrift ist von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Elternvertretern zuzusenden. Einsprüche werden auf der nächsten Sitzung beraten.
III. Wahl der Elternvertreter in des Schulkonferenz
§ 8 Für die Wahl und Amtszeit der beiden Mitglieder und der drei Stellvertreter gilt II analog.
IV. Sitzungen
§ 9 Einladungen
1. Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr zusammen.
2. Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Elternvertreter unter Beifügung einer Tagesordnung in der Regel schriftlich einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
3. Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Elternbeirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies der Schulleiter oder mindestens zehn Elternvertreter unter Angabe des behandelnden Themas schriftlich beantragen.
4. Der Schulleiter und im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter sollen zu den Sitzungen des Elternbeirats mit der gleichen Frist wie die Eltern unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.
5. Zu den Sitzungen kann der Elternbeirat weitere Personen zu den Beratungen ohne Stimmrecht hinzuziehen.
§ 10 Beschlussfähigkeit
1. Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Klassen- bzw. Jahrgangsstufen in der Sitzung vertreten sind. 2. Die Beschlussfähigkeit kann auf Antrag eines Mitgliedes jederzeit angezweifelt werden. Wird daraufhin festgestellt, dass keine Beschlussfähigkeit vorliegt, kann der Vorsitzende die Sitzung fortsetzen; es können jedoch keine Beschlüsse gefasst werden.
§ 11 Abstimmungen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2. Es wird offen abgestimmt, jedoch kann jedes Mitglied geheime Abstimmung verlangen. Eine Abstimmung durch schriftliche Umfrage ist statthaft.
§ 12 Ausschüsse
1. Der Elternbeirat kann Ausschüsse bilden.
§ 13 Verhandlungsleitung
1. Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldung. Durch Hinweise oder Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen. Diese Anträge sind dann sofort zu behandeln. 2. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere: Antrag auf Nichtbefassung, Vertagung der Sitzung oder eines Tagesordnungspunktes, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste, Beschränkung der Redezeit, Unterbrechung der Sitzung.
§ 14 Änderung der Geschäftsordnung
1. Zur Änderung der Geschäftsordnung ist die Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 15 Inkrafttreten
1. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.09.2008 gemäß der am 04.06.2008 erfolgten Verabschiedung durch den Elternbeirat in Kraft.
Ulm, den 01.09.2008
Die Vorsitzende