Das

Kepler-
Gymnasium Ulm

Satzung des Fördervereins

Satzung

des Vereins der Eltern und Freunde des Kepler-Gymnasiums Ulm/Do. e.V.

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein führt den Namen „Verein der Eltern und Freunde des Kepler-Gymnasiums Ulm/Do. e.V.“

 

1.2 Er hat seinen Sitz in Ulm und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.

 

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, d.h. vom 1.September des laufenden bis zum 31.August des Folgejahres.

 

§2

Zweck

 

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ' Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung'.

Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich

zur Förderung des Kepler-Gymnasiums (Trägerschaft: Stadt Ulm) verwendet.

 

2.3 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung des Kepler-Gymnasiums (KGU) der Stadt und seiner Einrichtungen, die mittelbare Unterstützung bedürftiger Schüler, sowie die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern und Freunden des KGU.

 

2.4 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln über Beiträge und Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

2.5 Der Förderverein bezweckt, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Eltern, LehrerInnen, ehemaligen SchülerInnen und Freunden des KGU zu erhalten und zu fördern, um damit eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder anzustreben, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt.

 

§3

Mitgliedschaft

 

3.1 Mitglieder können werden: ehemalige SchülerInnen , die LehrerInnen des Kollegiums des KGU und deren Angehörige, sowie die Angehörigen der jetzigen SchülerInnen. Ferner alle, die sich für das KGU einsetzen wollen.

 

3.2 Die Bewerbung zur Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über sie entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

3.3 Mitgliedschaft geht verloren

 

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluss.

 

3.4 Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich, er muss schriftlich bis spätestens zum 31. August des laufenden Jahres erklärt werden.

 

3.5 Der Ausschluss kann vom Vorstand verfügt werden, wenn das betreffende Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§4

Beitrag

 

4.1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf Antrag von der Mitgliederversammlung im voraus festgelegt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder. Das Beitragsjahr ist das Schuljahr, d.h. vom 1.September des laufenden bis zum 31.August des Folgejahres. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Schuljahres fällig und wird in der Zeit vom 1.Oktober bis 31.Oktober des laufenden Jahres eingezogen.

 

4.2 Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise auf schriftlichen Antrag erlassen.

 

4.3 Auf Wunsch erhält der Förderer nach Eingang des Beitrages oder der Spende eine Zuwendungsbestätigung, auf der die Gemeinnützigkeit des Vereins und die steuerliche Absetzbarkeit der Zuwendung bestätigt wird.

 

§5

Organe

 

5.1 Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

5.2 Zu der Beratung des Vorstandes über die Mittelverwendung können die zuständigen Fachlehrer von Fall zu Fall mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

 

§6

Vorstand

 

6.1 Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn und mindestens drei bis zu fünf BeisitzerInnen. Kraft Amtes sind der/die SchulleiterIn des KGU und der/die Vorsitzende des Elternbeirats des KGU Beisitzer. Diese können das Vorstandsamt an ihre VertreterInnen im Amt delegieren. Es wird angestrebt, dass mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus der aktiven Elternschaft des KGU kommt.

 

6.2 Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt.

 

6.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder, darunter zwingend Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

 

6.4 Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten, jeder für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende sein/ihr Vorsitzendenamt nur ausüben darf, wenn der/die erste Vorsitzende verhindert ist.

 

6.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

6.6 Zur Quittierung von Zahlungen aller Art sind der/die SchatzmeisterIn oder eine/r der beiden Vorsitzenden berechtigt.

 

§7

Mitgliederversammlung

 

7.1 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes.

7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich zu Beginn des neuen Schuljahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vorher unter der letzten dem Vorstand bekannten Adresse schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben. Alternativ zur schriftlichen Einladung kann auch durch email zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, sofern die Mitgliederversammlung zugestimmt hat. Eine Ladungsfrist von zwei Wochen ist in diesem Fall einzuhalten.

 

7.3 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der 10.Teil der Mitglieder es unter Angabe des Zweckes verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.

 

7.4 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

 

7.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit das Los.

 

7.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und von dem/der dazu bestimmten SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.

 

§8

Verwendung der Mittel des Vereins

 

8.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

8.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

8.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§9

Satzungsänderung

 

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

 

§10

Auflösung des Vereins

 

 

10.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

 

10.2 Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

10.3 Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

10.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ulm zur ausschließlichen Verwendung für das Kepler-Gymnasium.

 

Der Beschluss über die Verwendung der Mittel darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

Geändert und bestätigt durch die Mitgliederversammlung

am 24. März 2014

 

Fehlerkorrektur bestätigt durch die Mitgliederversammlung

am 22. Oktober 2014