Die Aufgaben der ElternvertreterInnen ergeben sich aus den
Formulierungen der §§55-58,60 des Schulgesetzes BW und zum Teil aus
Anhang9 ebenda.
Die wichtigsten Punkte sind:
Die wichtigsten Punkte sind:
- Die Klassenpflegschaft besteht aus den sorgeberechtigten Eltern der Klasse, der/dem KlassenlehrerIn und den in der Klasse unterrichtenden LehrerInnen. Dies gilt auch, wenn die Kinder bereits volljährig sind.
- Die Klassenpflegschaft muss mindestens zwei Mal pro Schuljahr einberufen werden. Die Leitung hat die/der erste KlassenelternvertreterIn, die stellvertretende Leitung hat die/der KlassenlehrerIn. Die erste Sitzung im Schuljahr muss spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden.
- Die Einladung muss schriftlich und mindestens eine Woche im Voraus erfolgen. Wenn alle Eltern schriftlich zustimmen(am Besten gleich bei der ersten Klassenpflegschaft), kann die Einladung per eMail erfolgen.
- Zu geeigneten Punkten können die SchülervertreterInnen der Klasse eingeladen werden.
- Der Termin sollte vorher mit der/dem KlassenlehrerIn abgesprochen werden. Stimmen Sie sich auch gemeinsam mit der/dem KlassenlehrerIn ab, wie die Einladung der weiteren Fachlehrer erfolgen soll.
- Eine Klassenpflegschaft muss (auch zusätzlich) stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern oder die/der KlassenlehrerIn oder die/der SchulleiterIn oder die Elternbeiratsvorsitzenden dies wünschen.
- Die/der zweite KlassenelternvertreterIn hat rein formal ihre Funktion lediglich für den EBR, allerdings hat es sich bewährt, im Team zu arbeiten. Ebenfalls bewährt hat sich auch, regelmäßig Kontakt zur/m KlassenlehrerIn zu halten.
- Die KlassenelternvertreterInnen sind die Vertreter aller Eltern der Klasse, sie sind nicht verpflichtet, Einzelinteressen zu vertreten. Bei Problemen einzelner Kinder ist ein persönliches Gespräch zwischen den betroffenen Eltern und den LehrerInnen die beste Lösung.