Das

Kepler-
Gymnasium Ulm

Wahlordnung

Die Wahlen zur Vertretung der Eltern in der Klassenpflegschaft richten sich nach den §§ 14-20 des Anhangs 9 des Schulgesetzes Baden-Württemberg.

Die wesentlichen Punkte sind:
  • Auf der Einladung zur Klassenpflegschaft muss der Punkt Wahlen vermerkt sein.
  • Jedes anwesende sorgeberechtigte(!) Elternteil hat eine Stimme, unabhängig von der Zahl seiner Kinder in der Klasse.
  • Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn es ein/e Wahlberechtigte/r verlangt.
  • Jedes Elternteil kann nur in einer Klasse pro Schule KlassenelternvertreterIn oder StellvertreterIn sein.
  • Nicht wählbar sind Personen, bei denen es zu einem Zielkonflikt kommen könnte, also zB SchulleiterInnen, LehrerInnen, aber auch VertreterInnen des Schulträgers (Anh.9 §14).
  • Abwahl ist möglich, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten schriftlich(!) eine Neuwahl verlangt.
Alle KlassenelternvertreterInnen und ihre StellvertreterInnen bilden den Elternbeirat der Schule (§57).
Der EBR des Keplergymnasiums hat in seiner Geschäftsordnung eine zweijährige Amtsdauer festgelegt.

Die Wahlen im EBR zum Vorsitz bzw Vorstand und zur Schulkonferenz folgen analogen Regelungen (Anh.9 §§24-29).

Erster und zweiter Vorsitz vertreten die Eltern der Schule nach außen, zB im Gesamtelternbeirat (GEB). Sind beide verhindert, kann auch ein anderes Mitglied des Vorstands die Eltern der Schule vertreten, muss aber seine Berechtigung geeignet nachweisen.

Das Amt der/des (stellvertretenden) Vorsitzenden kann nur an jeweils einer Schule eines gleichen Schulträgers wahrgenommen werden.